Aufnahme an die Förderschule KME

 

Ein Schüler kann nicht ohne weiteres an der Förderschule KME angemeldet werden.

Vielmehr muss zuvor ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt in der körperlichen und motorischen Entwicklung festgestellt werden. Dies ist durch die Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs geregelt.

Über die Art und den Umfang der sonderpädagogischen Hilfen entscheidet die Landesschulbehörde auf Grundlage eines „Beratungsgutachtens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs“.

·        Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

wird eingeleitet...

    • durch die zuständige Schule (bei Einschulung ist die Grundschule zuständig, in deren Bereich das Kind gehört)

oder

    • durch die Erziehungsberechtigten mit einem formlosen Antrag an die zuständige Schule.

 

  • Beim Hinweis auf körperliche und motorische Beeinträchtigungen als Ursache für einen sonderpädagogischen Förderbedarf wird das weitere Verfahren durch unsere Förderschule durchgeführt.
  • Eine Lehrkraft unserer Schule wird mit der Erstellung des Beratungsgutachtens beauftragt und fertigt das Beratungsgutachten an. Dieses umfasst auf der Grundlage sonderpädagogischer diagnostischer Verfahren eine Beschreibung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und enthält entwicklungsorientierte Aussagen für das schulische Lernen. Es beschreibt die erforderlichen Fördermaßnahmen für das Kind und macht einen Beschulungsvorschlag, sofern nicht die Förderkommission eine Empfehlung für den geeigneten Förderort abgibt.
  • Die Landesschulbehörde entscheidet auf der Grundlage des Beratungsgutachtens, der Empfehlung der Förderkommission und ggf. des schulischen Berichts über den geeigneten Förderort.
  • Dies kann unsere Förderschule sein, ebenso aber auch eine allgemeine Schule im Wohnbereich (z.B. die Grundschule oder eine weiterführende Schule), wenn sie die notwendigen Förderangebote bereitstellen kann. Unterstützung erhält sie dann gegebenenfalls durch die Beratung des Mobilen Dienstes.

Die Entscheidung über die sonderpädagogische Förderung wird regelmäßig zu den Zeugnisterminen durch die Klassenkonferenz überprüft.

 

Aufhebung der Entscheidung

 

Sonderpädagogischer Förderbedarf muss nicht für die gesamte Dauer der Schulbesuchszeit gelten, sondern kann auch wieder aufgehoben werden.

Hierzu sagt der Erlass:

 

„Kommt die Klassenkonferenz zu dem Ergebnis, dass sonderpädagogischer Förderbedarf vermutlich nicht mehr besteht, erfolgt (...) im Falle des Besuchs einer Sonderschule eine Überweisung in die geeignet erscheinende andere allgemeinbildende Schule, die zunächst bis zu sechs Monaten probeweise - auch mit sonderpädagogischer Begleitung - besucht werden kann. Spätestens einen Monat vor Ende des Schulhalbjahres leitet die Sonderschule der Schulbehörde eine gemeinsam von der Sonderschule und der besuchten anderen Allgemeinbildenden Schule erarbeitete Empfehlung zum weiteren Schulbesuch der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers zu.“

 

aus: Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs

 

 

 

 

 

Förderschule KME Friedrich-von-Schiller, Walter-Flex-Weg 8, 38446 Wolfsburg, erstellt am 18.12.2009, Änderung vorbehalten